Vorläufer
- 24. 11.1859: Erscheinung von Darwins "Die Entstehung
der Arten durch natürliche Zuchtauswahl oder die Erhaltung der
begünstigten Rassen im Kampf ums Dasein"
- 1868 Der dt. Zoologe Ernst Haeckel "Natürliche
Schöpfungsgeschichte" überträgt Kampf ums Dasein auf
Völkergeschichte, nimmt künstliche Auslese mit auf
- 1895 veröffentlicht der englische Physiologe
Haycraft "Natürliche Auslese und Rassenverbesserung"
- 1904 Alfred Ploetz gründet "Gesellschaft zur
Rassenhygiene"
- Armut dient zur ökonomischen Ausjäte
- Kranken- und Arbeitslosenversicherung sind abzulehnen, da
sie Kampf ums Dasein beeinträchtigen
- bis zum Krieg kleine extreme Gruppen
Nach dem 1. Weltkrieg
- 1920: Veröffentlichung "Die Freigabe zur
Vernichtung lebensunwerten Lebens" von Binding und Hoche
- Diskussion wird ausgedehnt
- Teilweise gibt es zum Bsp. Sterilisationen,
jedoch noch aber ohne gesetzliche Grundlage
- 1929: Auf dem Reichsparteitag der NSDAP
verkündet Hitler, dass die Pflege von Kranken und Schwachen den
natürlichen Ausleseprozess unterbindet.
Nationalsozialismus
- am 30. 01. 1933 wird Hitler Reichskanzler
- Göring spricht schon im März 1933
vom Kampf gegen den Schmutz
- 14. Juli 1933 "Gesetz zur Verhütung
erbkranken Nachwuchses"
- Sterilisationsgesetz gilt für:
- angeborener Schwachsinn
- Schizophrene
- Manisch-depressive
- Epileptiker
- Erbliche Blind- und Taubheit
- Schwere erbliche Mißbildungen
- Die Reaktion der Krüppelfürsorge-Einrichtungen
war der Versuch, die NS-Regierung vom wirtschaftlichen Nutzen der
Körperbehinderten zu überzeugen (die Gegenüberstellen
der aufzubringenden Sozialausgaben und der Einnahmen der sonst
brachliegenden Arbeitsleistung ergab einen finanziellen Gewinn) →
gleichzeitig fand eine Verschärfung der Situation der "siechen
Krüppel" im Vergleich zu produktiven Körperbehinderten statt
- Über Sterilisation entschied das
Erbgesundheitsgericht (Amtsrichter, Beamter. Arzt) oder die betroffene
Person selbst. Im Juni 1935: "Erweiterung zum Gesetz zur
Verhütung erbkranken Nachwuchses" (erzwungene Abtreibung).
Einspruch gegen eine Entscheidung war zwar rechtlich möglich, fand
jedoch praktisch keine Anwendung.
- Am 01. 09. 1939 gibt Hitler den Euthanasiebefehl
"unheilbar Kranken" den "Gnadentod" zu gewähren → Umsetzung
vorhandener sozialdarwinistischer und rassenhygienischer Vorstellungen
in die Praxis
- Tötung lebensunwerten Lebens
- ("lebensunwert": v.a. Geisteskranke, ansonsten
Körperbehinderte, Epileptiker, Blinde, Gehörlose, Alkoholiker
und politische Gegner)
- Verfahren zur Erfassung "unwerten Lebens":
- Meldepflicht für alle geisteskranke und
missgebildete Insassen von Anstalten und Pflegeheimen
- Gutachten werden erstellt
- Gremium von Obergutachtern entscheidet über
Verlegung in eine Tötungsanstalt
- Ärzte, insbesondere Psychiater, fahren
Ermordungen eigenverantwortlich durch und tragen folgende
Aktionen mit:
Kindereuthanasie
- Gutachten über behinderte Kinder erlauben es, sie von
den Pflegeheimen in so genannte "Kinderfachabteilungen" zu
überweisen. Dort werden sie mit Morphinpräparaten,
Medikamenten und durch Verhungern
lassen getötet (diese Methoden tarnen Todesursache besser als
Vergasung)
- bis Kriegsende ca. 5000 Ermordungen
Aktion "T4"
- Behinderte, v.a. Geisteskranke aus den Anstalten werden in
Vernichtungsanstalten gebracht und dort in Gaskammern ermordet
- Tötungsanstalten:
- Schloss Grafeneck: vorher Krüppelheim,
wird als "Seuchenlazarett" getarnt
- Ärzte, die Ermordungen durchführten,
waren politisch zuverlässige Leute, meist jung und unerfahren
- Ermordete werden verbrannt, damit man Todesursache nicht
erkennen kann, Urne mit Asche wird an Verwandte geschickt mit
ausgedachter Todesursache als Erklärung
- mit allen Mitteln wird versucht, Ermordungen
geheim zu halten (teilw. Drohung mit Todesstrafe, wenn "Gerücht"
über Ermordungen weitererzählt würde)
- trotzdem entsteht bei Angehörigen Zweifel, da sich
Urnenmitteilungen häufen
- 1940 werden Anstaltsmorde offiziell bekannt
- Widerstand seitens der katholischen Kirche, Druck der
Öffentlichkeit sehr stark, Proteste. Einstellung der T4- Aktion
durch Hitler. Bis dahin 80- 100.000 Ermordungen.
- Nach offizieller Einstellung wird Euthanasie als "wilde
Euthanasie" weitergeführt
- Lazarette für Kriegsverwundete werden gebraucht,
psychisch Kranke müssen aus Anstalten weichen, damit Plätze
frei werden
- Psychiater werden vom Regime aufgefordert, in eigener
Initiative weiter Euthanasie zu betreiben
- In Heimen und Anstalten wurden Patienten getötet mit
Giftinjektionen, schädlichen Medikamenten und
durch Nahrungsentzug
Aktion 14f13
- 14f13 Codename für Ermordungen Geisteskranker in
Konzentrationslagern
- das T4- Personal war beauftragt, das KZ von
"überzähligen" Insassen zu befreien
- Untersuchungen durch Ärzte finden nicht mehr statt, es
werden keine Gutachten mehr erstellt, die Lagerinsassen müssen
lediglich einen Fragebogen ausfüllen
(offiziell für Verlegung in ein Erholungsheim)
- neben der Vernichtung von Geisteskranken und politisch
Gefangenen werden an ihnen auch medizinische Experimente von den
Ärzten durchgeführt
- bis Kriegsende: 20000 Ermordungen
Alle Ermordungen im Rahmen des Euthanasieprogramms geschahen
ohne jede gesetzliche Grundlage: Radikalität der Durchführung
Die anfänglichen Kriegserfolge bestätigen rassenhygienische
Wege.
Mit dem Euthanasieprogramm wurden Massenvernichtungsmechanismen
für Juden erprobt (bei der "Endlösung der Judenfrage" wird
auf bewährte Kräfte von T4 zurückgegriffen)
Das Sonderschulsystem im Nationalsozialismus
Schulsystem
und NS: Eine allgemeine Betrachtung
Totalitärer Anspruch
- Während seit der Aufklärung als Ziel von
Erziehung und Bildung die
Mündigkeit gilt, stand im NS die Pädagogik unter dem Ziel der
Formierung einer einheitlichen
Volksgemeinschaft
- Wie die Forschung zu jugendlichem Widerstand bzw. zur
Sozialisation von
Jugendlichen im NS zeigt, konnte dieser Anspruch des NS jedoch
keineswegs
durchgesetzt werden. Es ist hier von einer Gleichzeitigkeit
totalitärem Anspruchs
und ambivalenter Umsetzung zu sprechen (Tenorth).
- Ihre schulpolitische Ausprägung erfahren diese
Ansprüche des NS-Staates
in der Bildung eines RMinWEV (1934). Die vorher traditionellen
Träger von
Bildungseinrichtungen bzw. die Länderhoheit über das
Bildungswesen wurde damit
versucht zu brechen. Das RMinWEV (Reichsministerium für
Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung) sollte den administrativen
Zugriff auf diese
Einrichtungen sichern.
- Dieser Zugriff drückt sich auch aus in dem bereits am 7.4.1933
erlassenen
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, durch das
ideologisch und
politisch missliebige Beamte aus dem Staatsdienst entlassen werden
konnten.
Völkische Ideale
- Der Entsubjektivierung des Lebens des Einzelnen steht
gegenüber eine
ideologische Fixierung auf die Gemeinschaft, in diesem Fall die
Gemeinschaft
des Volkes
- Diese Ideologie ist dabei nicht eine Erfindung des NS
sondern hat ihre
Wurzeln im darwinistischen und sozialdarwinistischen Denken. Höck
beschreibt den Sozialdarwinismus
als ein Ideenkonglomerat, dass v.a. durch die Übertragung des
Selektionsprinzips
(Kampf ums Dasein, Recht des Stärkeren) auf das soziale und
politische
Geschehen gekennzeichnet ist.
- Sozialdarwinisten wie Günther, Goldscheid und Woltmann
prägen dann seit
der Jahrhundertwende zum 20. Jahrhundert den Gedanken, dass für
die Leistungsfähigkeit
des Einzelnen hauptsächlich dessen erbbiologische Ausstattung
verantwortlich
ist.
- Konkretisierung fanden diese Ideen dann in der Eugenik.
Positiv gedacht
als "Aufartung" durch Förderung deutschrassiger Ehen, negativ
gedacht als
Ausmerze durch Sterilisation, Asylierung und Euthanasie
- NS erfindet diese Ideen nicht neu, sondern macht sich
konkret und radikal
an ihre Umsetzung.
Die Hilfsschule ist gerade im Hinblick auf die völkische
Ideologie von Entwicklungen betroffen, die auf das allgemeine Schul-
und Bildungswesen nur untergeordnet Einfluss hatten: Mit den Thesen des
von den Hilfsschülern ererbten Schwachsinns stand sie im NS-Staat
im Schnittpunkt von Schulsystem und "Rassenhygiene".
Das Reichsschulpflichtgesetz und die Sonderschulpflicht
- 6. Juli 1938 Erlassung des
"Reichsschulpflichtgesetze": Festlegung der Volksschulpflicht auf 8
Jahre und Bestimmung des verpflichtenden Sonderschulbesuchs für
Kinder mit Behinderungen. Dem Problem der teilweise zu großen
Entfernung der Schulen vom Wohnort wurde mit §7 begegnet:
Heimunterbringung
- die Sonderschule sollte die nicht normal Beschulbaren
gemeinschaftstüchtig machen, die Eingliederung in den schaffenden
Volkskörper ermöglichen. §11 beinhaltete die Ausgrenzung
"Bildungsunfähiger", die von der Schulpflicht befreit wurden. Die
Ausgrenzung jedoch war völlig willkürlich, da nirgends
festgehalten wurde, welche Kriterien für die
Bildungsunfähigkeit galten.
Vorbehalte gegen Sonderschulen
- Vorbehalte gegen die päd. Arbeit der Sonderschulen,
deren Zielsetzungen, Formen und Inhalte der Heilerziehung und die
Einflüsse aus der Reformpädagogik konnten in der NS-Zeit
offen artikuliert werden. Tornow (Hauptschriftleiter der Zeitschrift
"die deutsche Sonderschule" der Reichsfachschaft V Sonderschulen im
nationalsozialistischen Lehrerbund (NSLB)): "...der Sonderschule [ist]
von der rassenhygienischen Seite her ein neuer tiefer Sinn und damit
ihre eigentliche Bedeutung gegeben worden..."
- Entschiedene Wendung des NS gegen den Subjektivismus, die
rousseauisch-liberalistische Pädagogik des Wachsenlassens und die
Pädagogik vom Kinde aus, da die alleinige Entwicklung psychischer
Kräfte für sich zu Ziellosigkeit und Individualismus
führe und damit zu Zerfall und Auflösung.
Aufgaben des Sonderschulwesens
- Die kulturelle Aufgabe des Staates wurde mit der
politischen gleichgesetzt. Erziehungsarbeit hat das Ziel der "Aufartung
des Volkes". Hitler
plädiert für eine Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein
für
sich selbst und vor allem gegenüber dem deutschen Volk und dem
Führer
- Körperbehinderte Schüler sollten durch Schul- und
Berufsausbildung in die Lage versetzt werden, ihr Geld selbst zu
verdienen,
damit sie dem Volk nicht mehr auf der Tasche liegen. Die Auslese
der
Beschulbarkeit wurde verstärkt nach dem Gesichtspunkt der
Bildungsmöglichkeit und der späteren Arbeitsfähigkeit
getroffen (zusätzlich zum eugenischen Wert)
- Sonderschule hatte das Ziel, einen Schulabschluss auf dem
Niveau der Volksschule zu vermitteln.
- Bezüglich der schwächsten Schüler herrschte
selbst in NS Uneinigkeit: teilweise wurde Beschulung in den Heimen
verlangt, um ihre
geringen Fähigkeiten gewinnbringend zu nutzen, teilweise herrschte
die
Meinung vor, dass die Sonderschule keine Verwahranstalt für
Bildungsunfähige sei, sondern dass diese Schüler unter den
Begriff der Erbkrankheit fielen
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